AGB bei Werkverträgen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen bei Werkverträgen 

§ 1 Allgemeines
1. Die uns erteilten Aufträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge, oder andere Unterlagen bzw. Hilfsmittel – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

§ 3 Form, Schriftform
1. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
2. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (Fax, Email).
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

§ 4 Preise
1. Die an uns zu entrichtenden Vergütungen unterliegen der Vereinbarung im Einzelfall. Die vereinbarte Vergütung ist, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertssteuer und bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlichen Abgaben zu entrichten.
2. Falls eine ausdrückliche Preisabsprache nicht getroffen wurde, gelten die Sätze aus unserer aktuellen Preisliste. Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertssteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und öffentlichen Abgaben.
3. Soweit mit dem Auftraggeber vereinbarte Etatpläne Vergütungsregelungen enthalten, handelt es sich hinsichtlich der hierin enthaltenen Fremdkosten lediglich um Richtpreise. Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung sind in jedem Falle gesondert zu erstatten.
4. Soweit wir Aufträge an Werbeträger (Mediaaufträge) oder Zulieferer vergeben, werden deren jeweils gültigen Preise Vertragsbestandteil. Die angegebenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Kosten für Verpackung, Frachten, Versicherung und sonstige Versandzusatzaufwendungen sind nicht eingeschlossen.
Skizzen, Entwürfe, Muster, Gestaltungsvorschläge, Probesatz, Layouts, Projektausarbeitungen, Satz- und Lithoarbeiten etc. werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird, oder wenn aus Gründen, die im Bereich des Auftraggebers liegen und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, der Auftrag nicht komplett oder nur teilweise ausgeführt wird.

§ 5 Zahlungen
1. Die Vergütung ist ab Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns oder an von uns ausdrücklich mit schriftlicher Inkasso-Vollmacht versehene Personen geleistet werden.
2. Die Zahlung hat, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skonto muss ausdrücklich auch der Höhe nach vereinbart sein. Sein Abzug ist nur berechtigt, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Zölle, Steuern oder sonstige Versandkosten.
3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs 1 kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Wir sind berechtigt vom Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe der nach dem Vertragsinhalt entstehenden Materialkosten oder in Höhe von 25 % der zu zahlenden Vergütung (§ 4 dieser Bedingungen) zu verlangen. Materialkosten sind die bei der Beschaffung von Werkstoffen anfallenden Kosten (insbesondere für Papier und andere Grundlagen von Druckwerken, Farben, Verpackungen, Datenträger, Werkzeuge; erfasst sind auch entsprechende Kosten, die uns von unseren Lieferanten berechnet werden). Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber im Falle der Berechnung der Anzahlung anhand der Materialkosten die Höhe der Materialkosten zeitgleich mit der Ausübung dieses Rechts mit. Das Recht kann auch nach Beginn der Ausführung des Auftrags ausgeübt werden. Verändern die Vertragsparteien den Auftrag, insbesondere durch inhaltliche Änderungen wie eine Änderung des Materials, eine Änderung der Stückzahl und sonstige Änderungen des Liefergegenstandes, ist der Auftragnehmer berechtigt, ggfs in Ergänzung zu einer bereits gezahlten Anzahlung auch die zu erwartenden Mehrkosten für das Material oder eine Ergänzung der Anzahlung auf 25 % des endgültig zu zahlenden Entgelts zu verlangen. Die Anzahlung ist nach deren Verlangen durch den Auftragnehmer fällig und jeweils innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Dieser Absatz findet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung keine Anwendung.
5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ist keine Lieferfrist vereinbart, verpflichten wir uns zur unverzüglichen Lieferung.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen. Eine Veränderung des Vertragsinhalts oder der Liefermodalitäten nach Vertragsschluss bewirkt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Macht der Auftragnehmer sein Rechts auf eine Anzahlung gem. § 5 Abs 4 dieser Bedingungen erst nach Beginn der Auftragsausführung geltend, wird die Lieferfrist um den Zeitraum bis zur Zahlung der Anzahlung durch den Auftraggeber verlängert. Liefertermine verschieben sich entsprechend der vorstehenden Regelungen.
4. Zur Wahrung der Lieferfrist oder des Liefertermins genügt die Vornahme der Leistungshandlung, also die Bereitstellung der Ware am Werk oder wenn vereinbart die Übergabe der Lieferung an die Transportperson.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Im Falle der entsprechend § 6 Abs.1 dieser Bedingungen vereinbarten Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages pro abgelaufene Kalenderwoche. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung (§ 3 dieser Bedingungen) gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
8. Mehrlieferungen sind bis zu 10% gestattet. Bei Kleinmengen, mehrteiligen Drucksachen oder bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen erhöht sich der Prozentsatz auf 20%. Wir berechnen die gelieferte Menge. Der Auftragnehmer ist entsprechend der vorstehenden Regelungen zu Minderlieferungen und auch im Übrigen zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn
- die Minder- oder Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
- und die Minder- oder Teillieferung dem Auftraggeber auch darüber hinaus zumutbar ist.
9. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen beschränkt.

§ 7 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Auftragnehmers (§§ 438 Abs 3, 634a Abs. 2 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
2. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 3 Abs. 3 dieser Bedingungen bestimmten Form zugegangen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
7. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Gestellte Daten, Filme, Manuskripte usw. werden, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, nicht auf Richtigkeit oder auf sonstige den zur Verfügung gestellten Materialien anhaftende inhaltliche Fehler überprüft. Insoweit ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
6. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel der Ware beruhen, verjähren ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Auftragnehmers (§§ 438 Abs 3, 634a Abs. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) und die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
2. Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
7. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
8. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Auftraggeber schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
9. Wir sind berechtigt, uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen und Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Vergütung zurückzubehalten.

§ 10 Eigentum, Urhebernutzungsrechte, sonstige Nutzungs- und Verwertungsrechte
1. Für die Erbringung unserer Leistung hergestellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel, z.B. Druckvorlagen, -stöcke, Reinzeichnungen, Lithos, Formen, Werkzeuge u.ä. sowie die hierbei hergestellten Programme, digitalen Daten, Datensätze, digitalen Bildarchive, insbesondere digital bearbeitete und retuschierte digitale Bildbestände, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien bleiben unser Eigentum auch wenn sie gesondert berechnet wurden.
2. An Konzepten, Exposés, Treatments, Skizzen, Zeichnungen, Grafiken, Filme, Mustern, Programmen, digitalen Daten und Dateien usw. behalten wir vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung Eigentum und, soweit urheberrechtlich zulässig, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
3. Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte an unseren Leistungen gehen bestimmungsgemäß erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. Die von uns erbrachten Leistungen stehen dem Auftraggeber nur für den bei Vertragsschluss vereinbarten Zweck zur Verfügung. Die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Leistungen gehen daher nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Verwertung ist mit uns schriftlich zu vereinbaren und ist vergütungspflichtig.

§ 11 Korrekturen, Prüfung bei Weiterverwendung
1. Abzüge (Kopien, Laserdrucke, Andrucke), Filme, Reinzeichnungen o.ä. sind vom Auftraggeber auf Fehler zu überprüfen und für druckreif zu erklären (Druckfreigabe). Durch uns verschuldete Fehler werden unverzüglich und kostenlos berichtigt. Eventuelle Korrekturen hat der Auftraggeber vor der Weiterverwendung erneut auf Fehler zu überprüfen. Wir haften nach Druckfreigabe nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Die Kosten für Besteller- und Autorenkorrekturen werden dem Auftraggeber berechnet.
2. Es besteht die Pflicht des Auftraggebers, unsere Lieferungen vor einer Weiterverwendung durch ihn zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen zugesandt worden sind. Druckstöcke, Maschinenplatten, kopierfähige Filme u.ä. sind vom Auftraggeber vor einer Weiterverarbeitung durch ihn auf Vollständigkeit, Maßgenauigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu überprüfen.
3. Soweit Reinzeichnungen, Filme, digitale Daten o.ä. für Inserate, Auflagendruck usw. weiterverwendet werden, haften wir nur nach Maßgabe der §§ 7, 8 dieser Bedingungen und nur soweit der Auftraggeber zur Weiterverwendung berechtigt ist.

§ 12 Verwahrung
Wir verwahren die uns vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt. Wir sind berechtigt, derartige Unterlagen zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat sich bei Übergabe schriftlich die Rücknahme vorbehalten.

§ 13 Übertragung von Rechten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 14 Referenznachweise, Eigenwerbung
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen für den Auftraggeber für Referenznachweise und Eigenwerbung durch Benennung und Abbildung zu verwenden.

§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Mannheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Waldkirch KG Verlag-Druck-Agentur – Mannheim

Stand Juli 2009

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